Kombination von Leistungen

Kombination von Leistungen der ambulanten Pflege und Tagespflege

Um die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber bei der Inanspruchnahme von Leistungen ambulanter und teilstationärer Sachleistungen den Satz auf bis zu 200 % der Leistungsvergütung erhöht.

Grundsätzlich können die Versorgungsformen frei kombiniert werden. Allerdings darf keine über den Höchstsatz der Einzelversorgung hinaus in Anspruch genommen werden.

Das heißt: Wenn man ambulante Pflege und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, kann man im günstigsten Fall 200 % der Refinanzierung abrufen.
Wichtig ist nur, dass keiner der einzelnen Bereiche 100 % übersteigen darf. Jeweils kann man den volle Betrag der Pflegestufe in der ambulanten Pflege ausgeschöpfen und hat noch einmal den vollen Betrag der Pflegestufe für Betreuungsleistungen der Tagespflege zur Verfügung.

Darüber hinaus können Menschen, denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz bei ihrer Eingruppierung in die Pflegestufe vom Med. Dienst der Krankenkassen bescheinigt wurde, zusätzlich niedrigschwellige Betreuungsleistungen bei der Pflegekasse abrufen.
Dieses kann für Einzelbetreuung bei dem AEH-Pflegedienst oder über zusätzlich Betreuungstage bei Tabea-Tagespflege abgerufen werden.

Sprechen Sie uns an, wir sind gerne bei Beratungen zur Refinanzierung der Pflege behilflich!